Bundesverwaltungsgericht über die allgemeine Beeidigung
Es gibt viele erfahrene und gut qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer, aber nicht jeder strebt eine allgemeine Vereidigung an, sei es aus beruflichen Gründen oder aber aufgrund der bindenden Eigenschaft eines vereidigten Dolmetschers (Verpflichtung, kurzfristig für die Justiz verfügbar sein). Allerdings dürfen Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, von einer Beauftragung durch die Justiz ausgeschlossen werden, auch sie haben das Recht Aufträge für die Justiz wahrzunehmen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 6 C 15. 06 vom 16.01.2007 hierzu:
Rz. 15 >
"Dem Gericht sei es dadurch nicht verwehrt, einen nicht allgemein beeidigten Dolmetscher heranzuziehen. Auch die Ermächtigung von Übersetzern diene der Verfahrensvereinfachung. ... Die Beeidigung und die Ermächtigung stellten keine öffentliche Anerkennung einer beruflichen Qualifikation dar. Letztere beinhalte die amtliche Bestätigung der fachlichen Kompetenz und persönlichen Integrität und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage. Demgegenüber sei mit der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung keine rechtliche Vorzugsstellung verbunden."
Rz. 40 >
"Die Berufswahl wird durch die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung nicht berührt, denn die Tätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher oder als ermächtigter Übersetzer ist kein eigenständiger Beruf. ... Diese bilden keine eigenständige Berufsgruppe, sondern üben ihre Tätigkeit ebenso wie andere Dolmetscher und Übersetzer aus."
Rz. 41 >
"Mit der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung ist demnach keine Zulassung zu einem bestimmten Beruf verbunden; die Freiheit der Berufswahl ist nicht berührt."
Rz. 42 >
"Auch die Berufsausübung wird durch die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung nicht unmittelbar geregelt. Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung eröffnen den Dolmetschern und Übersetzern keine zusätzlichen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten. Auch schränkt deren Versagung den Umfang der durch sie in zulässiger Weise durchführbaren Tätigkeiten nicht ein."
Rz. 43 >
"Gemäß § 142 Abs. 3 ZPO kann das Gericht anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. Auch nach diesen Vorschriften ist ein nicht ermächtigter Übersetzer in keinem Fall rechtlich gehindert, an Stelle eines ermächtigten Übersetzers tätig zu werden. Ein unmittelbarer Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist demnach mit der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung nicht verbunden, insbesondere hat deren Versagung keine Einschränkung der rechtlich zulässigen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zur Folge."
Rz. 44 >
"Art. 12 Abs. 1 GG schützt indessen nicht nur vor Beeinträchtigungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben. Vielmehr kann das genannte Grundrecht auch durch Vorschriften und Maßnahmen berührt werden, die nur in ihren tatsächlichen Auswirkungen und mittelbar geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen."
Rz. 46 >
"Der Annahme einer Berufsausübungsregelung steht nicht der Einwand entgegen, dass die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern allein justizinternen Zwecken diene, nämlich dazu, den Gerichten im Einzelfall das Auffinden eines qualifizierten Dolmetschers oder Übersetzers zu erleichtern: Etwaige Auftragsnachteile, die das Fehlen einer allgemeinen Beeidigung mit sich bringen könne, seien allenfalls mittelbare Folge oder "Fernwirkung" der allgemeinen Beeidigung, aber nicht deren Ziel. ... Demgegenüber ist das Fehlen einer mit § 404 Abs. 2 ZPO vergleichbaren rechtlichen Vorzugsstellung der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer nur von untergeordneter Bedeutung."
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